Taxi 7177 in Miltenberg, Bürgstadt, Kleinheubach, Grossheubach und Erlenbach
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Krankenfahrten
Zuzahlungsregelung
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen: und genehmigten) Beförderung – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis zu zahlen.
Belastungsgrenze ab 2010
Grundsatz: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Als schwerwiegend chronisch wird eine Erkrankung durch die Krankenkasse festgestellt, wenn sie länger als ein Jahr und mindestens einmal pro Quartal behandelt wurde sowie entweder…
- Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder
- ein Behinderungsgrad bzw. eine Erwerbsminderung von 60 % vorliegt oder
- eine kontinuierliche ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Überschreiten der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrtkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:
- Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen/Lebenspartner vermindern sich die Bruttoeinnahmen in 2009 um 4599 Euro, für jeden weiteren um 3066 Euro.
- Davon existiert wiederum eine Ausnahme bei eigenen Kindern des Patienten oder Kindern des Lebenspartners. Die hier anzuwendenden Abzugsbeträge sollten von der Kasse erfragt werden.
- Beschädigten-Grundrenten nach Bundesversorgungsgesetz u.Ä. werden nicht angerechnet.
- Für Patienten, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorungsgesetz erhalten oder deren Heimunterbringungskosten von einem Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden bzw. für Sozialhilfeempfänger ist der sog. Regelsatz für Haushaltsvorstände für die Berechnung der Bruttoeinnahmen massgeblich.
Wegen der Schwierigkeit der Berechnung rate ich Ihnen sich von Ihrer Kasse beraten zu lassen, und eine theoretische Berechnung durchzuführen.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1 %- oder 2% Belastungsgrenze im Voraus, also auch ab dem 1. Januar eines Jahres, zu erhalten.